Wer über Arbeitnehmerüberlassung in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung arbeitet, fragt sich oft, wie lange der Einsatz bei derselben Einrichtung dauern darf. Die Antwort steht im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln, ohne Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen.
Nach § 1 Abs. 1b AÜG darfst du höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate an dieselbe Einrichtung überlassen werden. Die Frist gilt pro Person und pro Einsatzbetrieb. Ein Wechsel zu einer anderen Einrichtung startet die Zählung dort neu.
Frühere Einsätze bei derselben Einrichtung werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Eine kurze Pause setzt die 18 Monate also nicht zurück. Erst nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt die Frist neu.
Ja. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Höchstdauer festlegen, auf dieser Grundlage sind auch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen möglich. Ob eine solche Regelung für deinen Einsatz gilt, hängt von der jeweiligen Einrichtung ab und sollte vor Einsatzbeginn geklärt werden.
Die 18 Monate sind nicht mit Equal Pay zu verwechseln: Der Anspruch auf gleiches Entgelt greift in der Regel deutlich früher. Wir behalten beide Fristen für dich und deine Einrichtung im Blick. Bei Fragen erreichst du uns unter 030 233263688 oder info@aretia-personalservice.de. Mehr Hintergrund findest du in unseren häufigen Fragen.
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