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Stand: 2. November 2026 · ARETIA Personalservice

Nacht- und Wochenenddienste in der Pflege: Was du wissen solltest

Nacht- und Wochenenddienste gehören in der Pflege oft zum Alltag. Dieser Ratgeber erklärt, was als Nachtarbeit gilt, welche Schutzregeln das Arbeitszeitgesetz vorsieht und worauf du bei einem Einsatz achten solltest. Er ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was als Nachtarbeit gilt

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Als Nachtarbeitnehmer gilt, wer regelmäßig Nachtarbeit leistet, zum Beispiel an mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr (§ 2 Abs. 5 ArbZG). In der Pflege wechseln Früh-, Spät- und Nachtdienste häufig. Wie deine Dienste konkret geplant werden, regeln dein Arbeitsvertrag und gegebenenfalls der anwendbare Tarifvertrag.

Die gesetzlichen Schutzregeln

Nachtarbeit darf grundsätzlich acht Stunden pro Werktag nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von vier Wochen oder einem Monat im Durchschnitt wieder acht Stunden erreicht werden (§ 6 ArbZG). Nachtarbeitnehmer haben zudem Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen in festgelegten Abständen (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gibt es in einzelnen Punkten Sonderregeln, etwa in § 10 ArbZG. Ob sie für deinen Einsatz gelten, sollte im Einzelfall geklärt werden.

Wochenenddienste und Ruhetage

Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich untersagt, lässt sich in der Pflege aber unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 ArbZG zulassen. Wird an einem Sonntag gearbeitet, ist ein Ersatzruhetag zu gewähren, und zwar innerhalb von zwei Wochen (§ 11 ArbZG). Ob und in welcher Höhe Zuschläge für Wochenend- oder Nachtarbeit gezahlt werden, ergibt sich aus Arbeitsvertrag und Tarif und nicht allein aus dem ArbZG.

Kontakt

Du hast Fragen zu Schichtplanung, Zuschlägen oder deinem nächsten Einsatz in Berlin? Ruf uns an unter 030 233263688 oder schreib an info@aretia-personalservice.de. Wir sitzen in der Innsbrucker Straße 25, 10825 Berlin. Maßgeblich ist immer der Gesetzestext, zu finden etwa unter gesetze-im-internet.de.

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